RAHMENBEDINGUNGEN

Unsere pädagogische Arbeit im Kindergarten des DRK-Ortsvereins Wermelskirchen e.V. geschieht auf der Grundlage des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 01.08.2020 und seinen Ausführungsbestimmungen. Diese Bestimmungen sind Mindestanforderungen und bilden den gesetzlichen äußeren Rahmen.

Die Grundsatzaussagen des Deutschen Roten Kreuzes und die daraus entwickelte Rahmenkonzeption des DRK-Landesverbandes Nordrhein e.V. gehen weit über die gesetzlich genannten Mindestanforderungen hinaus und sind richtungsweisend für alle Kindertageseinrichtungen in DRK-Trägerschaft. Diese DRK-Grundsätze sowie die Rahmenkonzeption des DRK-Landesverbandes mit ihrem Leitbild und Menschenbild verkörpern eine ganz bestimmte Haltung, die nach unserem Verständnis die Grundlage des Lebens und Arbeitens in unserer Tageseinrichtung bildet und die pädagogische Richtung bestimmt. Unsere pädagogische Arbeit ist auf die ganzheitliche Entwicklung der Kinder angelegt, um deren Persönlichkeits-, Sozial-, Sach- und Emotionalkompetenz sowie deren Kreativität zu fördern.

Ein Auszug aus dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kinder in Nordrhein-Westfalen und eine kurze inhaltliche Darstellung der Grundsätze des Deutschen Roten Kreuzes, des Menschenbildes, Leitbildes sowie der Darstellung unseres Qualitätsmanagements unter den folgenden Punkten 3.1 bis 3.4 sollen den äußeren Rahmen und die Grundlage unserer gesamten Elementarpädagogik verdeutlichen. Die Ausführungen im zweiten, dem pädagogischen Teil unserer Wunderwelt-Konzeption werden diese Grundlagen unseres pädagogischen Handelns, dieses Menschenbild - eingangs erwähnt als „Bild vom Kind als kompetentes und aktives Wesen“ (siehe Vorwort) - mit Inhalt füllen und nachvollziehbar machen.

Erziehung, Bildung und Betreuung - die gesetzlichen Grundlagen

§ 2 Allgemeine Grundsätze

(1) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegtin der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Die Familie ist der erste und bleibt ein wichtiger Lern- und Bildungsort des Kindes. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ergänzt die Förderung des Kindes in der Familie steht damit in der Kontinuität des kindlichen Bildungsprozesses. Sie orientiert sich am Wohl des Kindes. Ziel ist es, jedes Kind individuell zu fördern.

(2) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen Bidlungs- Erziehungs- und Betreuungsauftrag.

(3) Die Förderung des Kindes in der Entwicklungseiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag in regelmäßigem Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten.

(siehe Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern, Kinderbildungsgesetz - KiBitz)